Ein kurzer Überblick zum Thema Nutzungsrechte und Urheberrecht

Auch nach so vielen Jahren in diesem Beruf höre ich immer wieder von Personen, die mit kompletten Unverständnis auf einen Anwaltsbrief reagieren, in welchem sie wegen einer Urheberrechtsverletzung zu einer größeren Summe verklagt wurden.

Das betrifft Privatpersonen genauso wie Unternehmen.

Die größten Missverständnisse beim Thema Bildrechten passieren meist bei:

  • Aus dem Internet herunter geladener Fotos (”Da war kein © dran!”) oder auch
  • bei Fotos, die zwar ordnungsgemäß gekauft (”Ich habe extra ein Stockfoto! gekauft”) oder auch beauftragt wurden (”Ich liebe diese Foto vom letzten Portraitshooting, das passt perfekt auf meine Business-Website!”)

Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass hier jedes Mal eine Urheberrechtsverletzung, im letzten Fall zusätzlich ein Plagiat, begangen wurde.

Warum das so ist, erfährst Du in diesem Blog-Artikel, in welchen ich Dir die Welt der Bild- und Nutzungsrechte kurz erklären möchte, sodass Du bei Deinem nächsten Fotoshooting oder Fotokauf (Stockfotos) weißt, worauf Du achten musst.

Alles Liebe

Ursula

Disclaimer: Ich bin keine Rechtsanwältin und gebe in diesem Artikel nur eine Übersicht inkl. Interpretation über das Nutzungs- und Urheberrecht in Österreich, kann aber keine rechtssichere Auskunft geben. Bei Fragen oder entsprechenden Bedarf wende Dich bitte unbedingt an einen Anwalt oder eine Anwältin für Urheberrechtsfragen und Medienrecht.

Das österreichische Urheberrechtsgesetz

Ich beschreibe hier das österreichische UrhG, das deutsche ist ziemlich ähnlich aufgebaut.
Vorweg: Gesetze sind nicht gegendert, daher verwende ich den Begriff “Urheber” in seine Originalform, auch wenn hierbei alle Geschlechter gemeint werden.

Das Urheberrechtsgesetz schützt die Werks-Rechte des Urhebers.

I.) Urheberschaft

Laut Gesetz hat u.a. jedes künstlerische Werk (also auch eine Fotografie) einen Urheber. Die Urheberschaft des Fotografens bzw. der Fotografin entsteht bereits bei der Aufnahme und nicht erst bei der Bearbeitung.

2.) Bearbeitungen an Fotografien

Jegliche Änderungen (=Bearbeitung) dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Fotografens oder der Fotografin erfolgen. Unter Änderungen fallen z.B. alle äußerlichen Veränderung des Formats (Beschnitt), Änderung der Farben durch Verwendung von Filtern (Instagram) uvm.

Sujetbild zum Artikel Bildrecht & Urheberrecht mit der Fragestellung

3.) Kennzeichnungspflicht

Der Urheber (also der Fotograf oder die Fotografin) allein darf bestimmen, ob und und mit welchem Wortlaut sein Werk gekennzeichnet wird. Der Verwender ist gesetzlich verpflichtet eine Herstellerkennzeichnung an den Fotos (auf oder in unmittelbarer Nähe) vorzunehmen. Tipp: Wurde nichts vereinbart, frag auf jeden Fall nach wo Du das Bild kennzeichnen sollst bzw. füge bei öffentlicher Verwendung ein “© Vorname Nachname, Jahreszahl” direkt am Bild ein.

4.) Alleiniges Veröffentlichungsrecht

Allein der Urheber darf sein Werk veröffentlichen. Wenn Du schon einmal ein Fotoshooting gemacht hast, hast Du sicher schon folgenden Satz gesehen: “Die Verwendung der Fotos ist erst nach vollständiger Bezahlung gestattet.” Was nach einer klaren Ansage “Ware gegen Geld” aussieht, ist es aber auch gleichzeitig eine (versteckte) Information zum Veröffentlichungsrecht. Denn damit definiert der Fotograf bzw. Fotografin (als Urheber) u.a ab wann er der Veröffentlichung (=Verwendung) zustimmt.

Eine Nutzungsbewilligung erteilt die Genehmigung, etwas zu tun, zu verwenden oder wirtschaftlich zu nutzen.

5.) Nutzungsrechte

Das Urheberrecht ist weder veräußerbar, noch kann es weiter gegeben werden.

Aber der Urheber kann Nutzungsrechte oder -bewilligungen — teilweise oder auch gänzlich — übertragen oder auch einschränken. Was ja auch Sinn macht, da sonst keiner außer dem Urheber jemals das „Werk“ nutzen oder benutzen dürfte.

Die Nutzungsrechte bzw. -bewilligungen kannst Du Dir als eine Art Lego-Bausatz vorstellen: Du kannst nur einen Legostein haben, nur rote Steine oder auch einen ganzen Bausatz kaufen. Je nach „Sammlungsgröße“ kannst Du natürlich mehr damit anstellen und desto mehr Steine Du benötigst, desto mehr kostet es auch!

Es gibt sehr viele Rechte, die der Urheber vergeben kann u.a.

  • Recht auf Bearbeitung und Übersetzung (§14)
  • Vervielfältigungsrecht (§15)
  • Verbreitungs-, sowie Vermietungs-/Verleihrecht (§16, §16a)
  • Senderecht (§17)
  • Recht des öffentlichen Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht (§18)
  • (Online-) Zurverfügungstellungsrecht (§18a-c)

Zusätzlich kann die Übertragung der Rechte eingeschränkt werden:

  • räumlich (z.B. DACH-Raum; europaweit, aber nicht Türkei),
  • zeitlich (z.B. auf 3 Jahre),
  • auf bestimmte Medien (z.B. nur Firmen-Domain, aber nicht Social Media) oder
  • auch auf Stückzahlen (z.B. Buchauflage bis 10.000 Stück) begrenzt werden.

Was Du aber so gut wie immer darfst: Ohne Zustimmung des Fotografens oder der Fotografin darfst Du erstellte Aufnahmen im eigenen (privaten) Gebrauch vervielfältigen und nutzen.

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Praxisbeispiele

Verwendung von Portraitaufnahmen z.B. Familienfotos

Du erwirbst beim Kauf im Normalfall nur das Recht die Fotos im privaten Kontext zu verwenden.

Privat heißt, Du darfst bei digitalen Bildern z.B.

  • Ausdrucke oder auch Wandbilder erstellen lassen,
  • die Fotos den Großeltern weiter geben oder
  • auch mal ein Foto einer Freundin nach Australien mailen.

Die meisten Fotografen und Fotografinnen haben mittlerweile auch nichts mehr gegen eine Verwendung in den sozialen Medien (bzw. haben das sogar bei den Nutzungsbedingungen hinzugefügt), obwohl das auch ein Graubereich ist, da Plattformen wie Meta mit einer Veröffentlichung auch die entsprechenden Rechte fordert. Die Du vermutlich nicht erhalten hast. Achte hierbei aber immer auf die Nennung des Urhebers!

Was Du auf jeden Fall unterlassen solltest, da Du damit die Rechte Deines Fotografens / Deiner Fotografin beschneidest bzw. Dich strafbar machst:

  • Verändere die Bilder beim Hochladen nicht in irgendeiner Form (siehe Punkt 2.), z.B. durch Filter (Instagram), Girlanden, Zierelemente oder dergleichen.
  • Verkaufe die Fotos nicht an Dritte
  • Verwende Fotos bei nichts, was Du verkaufen möchtest (gewerblichen Kontext)
  • Zeig es nicht in einer Ausstellung

Verwendung von Aufnahmen im Businesskontext

Egal ob Portraitaufnahmen (für ein Bewerbungsfoto), Mitarbeiterfotos für Deine Website o.ä. – schau genau welche Rechte Du von vornherein erhältst. Gerade sehr günstige Shooting-Angebote können im Nachhinein richtig teuer werden, wenn Du für die Fotos nur private Nutzungsrechte erhältst.

Tipp: Gib bereits bei der Anfrage an, wofür Du die Fotos verwenden möchtest, sodass Dein Fotograf oder Deine Fotografin Dir gleich die richtigen Rechte mit anbieten kann. (Ein Berufsfotograf, der im Businssbereich arbeitet, wird Dich das sowieso fragen.)

Je nach Vorhaben, benötigst Du andere Rechte. Bei größeren Ausgaben zieh notfalls einen Anwalt für Medienrecht hinzu, der Dir hierbei weiterhilft.

Erteilt Dir Deine Fotografin die “Nutzungsrecht/bewilligung zeitlich und räumlich unbegrenzt”, bist Du auf jeden Fall auf der sicheren Seite und kannst die Fotos verwenden wie und wofür Du möchtest.

Fazit

Verwende Fotos immer so, wie Du sie gekauft hast bzw. frage notfalls bei Deiner Fotografin bzw. bei Deinem Fotografen nach. Für ein Unternehmen ist es extra wichtig, rechtssicheres Fotomaterial zu verwenden, da die öffentliche Sichtbarkeit hier viel größer ist.

Als Unternehmer:in kannst Du einerseits mit gekauften Stockfotos arbeiten (achte hierbei aber ebenfalls darauf die richtige Lizenz zu erwerben) oder Du arbeitest mit einer Business-Fotografin Deines Vertrauens zusammen, die mit Dir gemeinsam Deine notwendigen Fotos erstellt und Dir diese mit den notwendigen Rechten übergibt.

FAQs

Fotos unterliegen dem Urheberrecht und werden vom Urheber bzw. einer Stockfotoplattform mit diversen Nutzungsrechten oder Bewilligungen verkauft. Solange beim gekauften Foto nicht ein “zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht” eingeräumt wurde, dürfen die Fotos ausschließlich für den Grund und die Dauer verwendet werden, wofür sie gekauft wurden.

Nein, darfst Du nicht.

Fotos unterliegen immer dem Urheberrecht (KI generierte Bilder sind derzeit (Stand Nov. 2023) noch ausgenommen) und sind rechtlich geschützt. Achte darauf, entweder nur CC-lizenzierte Fotos herunter zu laden oder die hinterlegten Nutzungsrechte/bewilligungen checken. Findest Du nichts, verwende besser ein anderes Foto.

Fotos, die mit der CC-Lizenz (Creative Commons) markiert sind, sind zur Verwendung freigegeben. Achte aber unter welchen CC-Bedingungen die Freigabe erfolgt und verwende das Material entsprechend. Es gibt auch unzählige Bilder-Plattformen wie Pexels oder Pixaby, von denen man lizenzfreie/kostenlose Fotos herunterladen kann.

Ja, Fotografen und Fotografinnen haben das Recht auf die Namens-Nennung. Diese soll im oder neben den Foto erfolgen. Manche Fotografen haben auch kein Problem damit, wenn die Info im Impressum erfolgt, frag aber besser nach! Die Nennung muss durch den Fotografen nicht extra verlangt werden, sondern ist eine gesetzliche Verpflichtung durch den oder die Verwender.

Per Gesetz ist ein Plagiat, wenn ich andere glauben lasse, dass ich ein Werk (Schriftstück oder auch Foto) selbst erstellt habe. Fotografen haben das Recht auf Namensnennung direkt beim Foto (Kennzeichnungspflicht). Sollte diese Nennung also nicht erfolgen, verletzte ich nicht nur die Urheberrechte des Fotografen oder der Fotografin, sondern begehe im Grunde auch ein Plagiat.

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